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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde der ersteinschreitenden Arbeitsgemeinschaft.
Der aus den zweit- und drittbeschwerdeführenden Unternehmen bestehenden Arbeitsgemeinschaft kommt für sich keine Rechtspersönlichkeit zu, und es findet sich in der Beschwerde auch keine Begründung für eine solche Annahme; auch ist es nicht berechtigt, die Beschwerde der Arbeitsgemeinschaft als Beschwerde der in dieser zusammengeschlossenen Gesellschaften zu deuten, da diese Gesellschaften selbst Beschwerde erhoben haben.
Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall.
Im E v 17.10.98, G120/98, wurde festgestellt, daß §44 Abs4 Oö VergabeG, der anordnete, daß die Rechtsschutzbestimmungen für Vergaben im sogenannten Sektorenbereich keine Anwendung zu finden haben, verfassungswidrig war. Auf Basis der so bereinigten Rechtslage hätte daher der UVS eine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache gehabt. Indem er diese Zuständigkeit in Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung nicht wahrnahm, verletzte er die zweit- und drittbeschwerdeführenden Gesellschaften in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Vergabewesen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B3203.1996Dokumentnummer
JFR_10009777_96B03203_01