RS Vwgh 1999/4/13 98/08/0283

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc idF 1993/817 ;
AlVG 1977 §12 Abs9 idF 1993/817 ;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0354

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/11 96/08/0272 1

Stammrechtssatz

Die Anknüpfung des § 12 Abs 9 AlVG an den Umsatzsteuerbescheid bedeutet, daß der Bezieher von Arbeitslosengeld und jene Person ident sein müssen, die als Unternehmer Adressat des Umsatzsteuerbescheides ist (hier: Eine Rechtsgrundlage dafür, die Umsätze der GmbH für Zwecke der Arbeitslosenversicherung ihrem Geschäftsführer bzw einem Gesellschafter zuzurechnen, läßt sich dem AlVG nicht entnehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080283.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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