RS Vwgh 1999/4/14 98/04/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/26 98/04/0012 2

Stammrechtssatz

§ 27 Abs 2 ASchG bietet keine Rechtsgrundlage zur Vorschreibung von Auflagen, die allein einer ergonomisch zweckmäßigen, nicht aber unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Gestaltung des Arbeitsplatzes dienen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040243.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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