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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Da den Gegenstand der der Behörde nach § 77 Abs 1 GewO 1994 - unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen - obliegenden Prüfung nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die oben beschriebenen von ihr ausgehenden Einwirkungen im weitesten Sinn, kann es zu einer im Sinn des § 77 Abs 1 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, dh nur dann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt hingegen die Errichtung der Betriebsanlage zwingend die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung schon damit die Dienstbarkeit untergegangen (vgl. das hg. E v 27. 5. 1986, 85/04/0183, und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Ob unter solchen Umständen - unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse - die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040140.X02Im RIS seit
21.02.2002