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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer aufgrund denkunmöglicher Anwendung der Bestimmungen über die Errechnung der gewinnabhängigen Beitragsobergrenze; krasse Verkennung der Rechtslage und Unterlassung jeder nachvollziehbaren Ermittlung und Begründung im entscheidungswesentlichen PunktRechtssatz
Der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat zur Berechnung der Beitragsschuld des Beschwerdeführers Bestimmungen herangezogen, die nach dem klaren Wortlaut und Sinn der auf den Beschwerdefall anzuwendenden BeitragsO für 1994 ausschließlich der Errechnung jenes Betrages dienen, der in Abhängigkeit vom Gewinn des Beitragsschuldners keinesfalls überschritten werden darf.
Der Beschwerdeausschuß hat es ungeachtet seiner gemäß §63 Abs1 VwGG bestehenden Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.96, 96/11/0121, abermals unterlassen, im entscheidungswesentlichen Punkt eine auf entsprechende Ermittlungen gestützte Begründung vorzunehmen, die eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides ermöglicht.
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1678.1997Dokumentnummer
JFR_10009777_97B01678_2_01