RS Vwgh 1999/4/14 97/04/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0121 E 22. Dezember 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die für Auflagen im § 77 Abs 1 GewO 1973 vorgesehenen Erfordernisse der Bestimmtheit, der Eignung und der behördlichen Erzwingbarkeit reicht es nicht aus, als Nebenbestimmung einer Betriebsanlagengenehmigung einen bloßen Immissionsgrenzwert vorzusehen, ohne daß im einzelnen jene Maßnahmen bezeichnet werden, bei deren Einhaltung die Wahrung des zulässigen Immissionsmaßes zu erwarten ist. Eine "Auflage", deren Bedeutung sich in einem Hinweis auf das - nach den Umständen des Einzelfalles zu ermittelnde - zulässige Immissionsmaß erschöpft, dient nicht der nach § 77 Abs 1 GewO 1973 zu erfüllenden Konkretisierungsaufgabe (Hinweis E 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040216.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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