RS Vwgh 1999/4/14 99/04/0004

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §146 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/10 96/04/0065 1

Stammrechtssatz

Gem § 146 Abs 6 BergG ist nur jener - als Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes - Beteiligter "Partei", der rechtzeitig (rechtserhebliche) Einwendungen gegen die Bergbauanlage erhebt. Das Erfordernis der Erhebung von (rechtserheblichen) Einwendungen zur ERLANGUNG der Parteistellung trifft nicht bloß die unter "ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen ... " zusammengefaßte Personengruppe, sondern auch die anderen Gruppen von "Nachbarn", wie insbesondere die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040004.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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