RS Vfgh 1999/2/23 B524/97

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens bezüglich der Verlegung des Dienstorts eines niederösterreichischen Landesbeamten von Wien nach St. Pölten aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch Versetzung in den Ruhestand; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Ausgehend von der Sach- und Rechtslage, wonach die Verpflichtung des Beschwerdeführers, ab 28.01.97 bei seiner Dienststelle in St. Pölten Dienst zu leisten, nach seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand weggefallen ist, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers in St. Pölten wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine die angefochtene Erledigung aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch die angefochtene Erledigung auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.

Entscheidungstexte

  • B 524/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 B 524/97

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B524.1997

Dokumentnummer

JFR_10009777_97B00524_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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