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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Verfahrens bezüglich der Verlegung des Dienstorts eines niederösterreichischen Landesbeamten von Wien nach St. Pölten aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch Versetzung in den Ruhestand; kein KostenzuspruchRechtssatz
Ausgehend von der Sach- und Rechtslage, wonach die Verpflichtung des Beschwerdeführers, ab 28.01.97 bei seiner Dienststelle in St. Pölten Dienst zu leisten, nach seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand weggefallen ist, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers in St. Pölten wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine die angefochtene Erledigung aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch die angefochtene Erledigung auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B524.1997Dokumentnummer
JFR_10009777_97B00524_01