RS Vwgh 1999/4/14 99/04/0004

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §146 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/12/10 96/04/0065 2

Stammrechtssatz

Nach § 146 Abs 7 BergG ist die Gemeinde lediglich zum Schutz der dort genannten öffentlichen Interessen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Aus dieser Bestimmung kann keineswegs abgeleitet werden, daß der Gemeinde Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040004.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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