RS Vwgh 1999/4/14 99/04/0041

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/12 96/04/0166 3

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 sind von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Der Ausschluß der Nachbarn von der Parteistellung in einem nach § 359b GewO 1994 durchgeführten Verfahren hängt nicht davon ab, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieses vereinfachten Verfahrens zu Recht angenommen wurden.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040041.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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