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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77;Rechtssatz
Beim Verfahren nach § 81 GewO 1994 handelt es sich ebenso wie bei jenem nach § 77 GewO 1994 um ein Verfahren, in dem die Genehmigungsfähigkeit des vom Konsenswerber vorgelegten Projektes lediglich unter dem Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Interessen zu prüfen ist. Ob der Errichtung des Projektes gegebenenfalls privatrechtliche Rechtsverhältnisse entgegenstehen, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040191.X02Im RIS seit
20.11.2000