RS Vwgh 1999/4/14 98/04/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann nicht Aufgabe einer Auflagenvorschreibung sein, einem in den gerichtlich strafbaren Bereich reichenden Verhalten des Betriebsinhabers zu begegnen. Bei Beurteilung der Bestimmtheit und Eignung einer Auflage ist vielmehr von einem grundsätzlich den rechtlich geschützten Werten verbundenen Verhalten des Betriebsinhabers auszugehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040225.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten