Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung; ausreichende Anhörung der betroffenen Interessenvertretungen; keine Verpflichtung der Einbeziehung der Rechtsanwaltskammer in das Anhörungsverfahren trotz zahlreicher Behördengebäude im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung; "Behördenkonzentration" nicht ausreichend zur Begründung einer spezifischen Interessenbetroffenheit der RechtsanwälteRechtssatz
Abweisung von Anträgen auf Aufhebung der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.03.95 (Kurzparkzone "Giselakai - Neustadt - Gebirgsjägerplatz").
Die verordnungserlassende Behörde hat dem Anhörungsgebot des §94f Abs1 StVO 1960 in ausreichendem Maße Rechnung getragen und ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchgeführt.
Im vorliegenden Fall liegt auch keine "Behördenkonzentration" (vgl VfSlg 9818/1983 und 13783/1994) vor, weshalb die örtlichen Gegebenheiten nicht geeignet sind (waren), eine spezifische Interessenbetroffenheit der Rechtsanwälte zu begründen.
Der Umstand, daß die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Berufsgruppen von der gegenständlichen Verordnung berührt wird, begründete daher keine Verpflichtung der verordnungserlassenden Behörde, die gesetzliche berufliche Interessenvertretung der Rechtsanwälte in das Anhörungsverfahren gemäß §94f Abs1 StVO 1960 miteinzubeziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnungserlassung, AnhörungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V221.1997Dokumentnummer
JFR_10009777_97V00221_01