RS Vfgh 1999/2/23 V221/97, V222/97, V223/97, V224/97, V225/97, V26/98, V28/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
KurzparkzonenV der Stadt Salzburg vom 30.03.95
StVO 1960 §94f

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Kurzparkzonenverordnung; ausreichende Anhörung der betroffenen Interessenvertretungen; keine Verpflichtung der Einbeziehung der Rechtsanwaltskammer in das Anhörungsverfahren trotz zahlreicher Behördengebäude im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung; "Behördenkonzentration" nicht ausreichend zur Begründung einer spezifischen Interessenbetroffenheit der Rechtsanwälte

Rechtssatz

Abweisung von Anträgen auf Aufhebung der KurzparkzonenV des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30.03.95 (Kurzparkzone "Giselakai - Neustadt - Gebirgsjägerplatz").

Die verordnungserlassende Behörde hat dem Anhörungsgebot des §94f Abs1 StVO 1960 in ausreichendem Maße Rechnung getragen und ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchgeführt.

Im vorliegenden Fall liegt auch keine "Behördenkonzentration" (vgl VfSlg 9818/1983 und 13783/1994) vor, weshalb die örtlichen Gegebenheiten nicht geeignet sind (waren), eine spezifische Interessenbetroffenheit der Rechtsanwälte zu begründen.

Der Umstand, daß die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Berufsgruppen von der gegenständlichen Verordnung berührt wird, begründete daher keine Verpflichtung der verordnungserlassenden Behörde, die gesetzliche berufliche Interessenvertretung der Rechtsanwälte in das Anhörungsverfahren gemäß §94f Abs1 StVO 1960 miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V221.1997

Dokumentnummer

JFR_10009777_97V00221_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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