RS Vwgh 1999/4/14 98/04/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich schon aus der Bezugnahme auf die Verwendung von Maschinen und Geräten, die Betriebsweise, die Ausstattung oder die sonstige Eignung der Betriebsanlage im Einleitungssatz des § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt, stellt das Gesetz bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht und durch Zitierung des § 74 Abs 2 im § 77 Abs 1 GewO 1994 auch bei Normierung der von der Behörde bei der ihr nach § 77 Abs 1 GewO 1994 obliegenden Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer projektierten Betriebsanlage - unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen - zu beachtenden Tatbestandsvoraussetzungen auf Auswirkungen der Betriebsanlage, dh auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken. Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040140.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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