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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §353 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0153Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/08/28 97/04/0073 1 (hier: der Betriebsbeschreibung kann Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten nicht entnommen werden).Stammrechtssatz
Einer Betriebsbeschreibung kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muß daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. Eine Betriebsbeschreibung, die keine präzise Angaben über die Höchstzahl der in der Betriebsanlage eingesetzten Fahrzeuge enthält, sondern nur jene Fahrzeuge aufzählt, die "zur Zeit" in der Betriebsanlage eingesetzt werden, entspricht diesen Anforderungen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997040152.X02Im RIS seit
03.04.2001