RS Vwgh 1999/4/14 97/04/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §353 Z1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/08/28 97/04/0073 1 (hier: der Betriebsbeschreibung kann Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten nicht entnommen werden).

Stammrechtssatz

Einer Betriebsbeschreibung kommt insofern wesentliche Bedeutung zu, als sie die Grundlage der Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muß daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind. Eine Betriebsbeschreibung, die keine präzise Angaben über die Höchstzahl der in der Betriebsanlage eingesetzten Fahrzeuge enthält, sondern nur jene Fahrzeuge aufzählt, die "zur Zeit" in der Betriebsanlage eingesetzt werden, entspricht diesen Anforderungen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040152.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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