RS Vwgh 1999/4/15 AW 99/09/0010

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/02/16 AW 94/09/0002 2 Zusatz: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte bloß zur Folge, dass dem Bf noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Wiederantritt seines Dienstes Bezüge auszuzahlen wären. Der Bf hat aber nicht ausreichend dargetan, inwiefern im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse der Entfall von Bezügen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt; Hinweis E 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981.

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe - Bei der geltenden Rechtslage kann einer Beschwerde, die sich gegen die Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (Hinweis B 3.6.1993, AW 93/09/0023).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999090010.A01

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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