Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin mangels Vorhandenseins eines RechtsnachfolgersRechtssatz
Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983 und 13625/1993).
(siehe auch B v 23.02.99, B306/98, B v 07.06.99, B318/98, und B v 29.02.00, B2222/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2724.1997Dokumentnummer
JFR_10009777_97B02724_01