RS Vwgh 1999/4/16 99/18/0044

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Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §47;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
ZPO §292;

Rechtssatz

Die Heiratsurkunde und der Scheidungsbeschluss beweisen als öffentliche Urkunden lediglich die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Ehescheidung, entfalten hingegen keine Beweiskraft für Fragen, ob die Ehegatten jemals tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt haben und ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180044.X01

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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