RS Vwgh 1999/4/16 96/18/0438

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Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
ZPO §292;

Rechtssatz

Weist das in Rede stehende Schriftstück (hier Schreiben einer Staatsanwaltschaft) das äußere Erscheinungsbild einer ausländischen öffentlichen Urkunde auf und wurde diese weder vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten noch von einer österreichischen Vertretungsbehörde beglaubigt, ist die Echtheit dieser Urkunde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996180438.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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