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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Weist das in Rede stehende Schriftstück (hier Schreiben einer Staatsanwaltschaft) das äußere Erscheinungsbild einer ausländischen öffentlichen Urkunde auf und wurde diese weder vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten noch von einer österreichischen Vertretungsbehörde beglaubigt, ist die Echtheit dieser Urkunde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996180438.X01Im RIS seit
20.11.2000