RS Vwgh 1999/4/16 99/02/0088

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Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d;
VStG §51e Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/15 92/05/0074 3 (hier: Insbesondere ist es in einem solchen Fall Aufgabe des Besch, die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels etwa dadurch darzutun, dass er aufzeigt, welches ausreichend konkretisierte und damit zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens geeignete Vorbringen er im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erstattet hätte.)

Stammrechtssatz

Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020088.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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