RS Vwgh 1999/4/16 99/02/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs2 lith;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0091

Rechtssatz

Bestand zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages infolge Ausscheidens des im Verfahren ausgewiesenen Rechtsanwaltes des Bf kein Vertretungsverhältnis - die Bestellung zum mittlerweiligen Stellvertreter durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer begründet noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Klienten des vertretenen Anwaltes (Hinweis E 17.9.1991, 91/05/0079, OGH 19.3.1998, 6 Ob 345/97 x) -, so kann die Übergabe des Mängelbehebungsauftrages an die Kanzlei des mittlerweiligen Stellvertreters des ausgeschiedenen Rechtsanwaltes eine rechtswirksame Zustellung nicht begründen und damit auch den Lauf der Erfüllungsfrist für den Mängelbehebungsauftrag nicht auslösen.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020016.X01

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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