RS Vwgh 1999/4/16 99/02/0016

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Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
GVG Tir 1983 §16 Abs1;
GVG Tir 1983 §23;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0091

Rechtssatz

Wurde dem Rechtserwerb des eingeantworteten Erben rechtskräftig die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt, ist im Hinblick auf § 16 Abs 1 Tir GVG der durch die Einantwortung erfolgte Eigentumserwerb der Liegenschaft ex tunc mit Nichtigkeit behaftet, sodass insoweit Träger der Rechte und Pflichten nach wie vor die Verlassenschaft ist (Hinweis OGH B 16.9.1993, 2 Ob 564/93). Daher ist die Grundverkehrsbehörde auch nicht zuständig, über die grundverkehrsrechtliche Zulässigkeit des Schenkungsvertrages zwischen dem Erben und einer Dritten abzusprechen, weil es sich um ein vom Nichteigentümer abgeschlossenes Rechtsgeschäft handelt.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020016.X02

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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