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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
AVG §6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0091Rechtssatz
Wurde dem Rechtserwerb des eingeantworteten Erben rechtskräftig die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt, ist im Hinblick auf § 16 Abs 1 Tir GVG der durch die Einantwortung erfolgte Eigentumserwerb der Liegenschaft ex tunc mit Nichtigkeit behaftet, sodass insoweit Träger der Rechte und Pflichten nach wie vor die Verlassenschaft ist (Hinweis OGH B 16.9.1993, 2 Ob 564/93). Daher ist die Grundverkehrsbehörde auch nicht zuständig, über die grundverkehrsrechtliche Zulässigkeit des Schenkungsvertrages zwischen dem Erben und einer Dritten abzusprechen, weil es sich um ein vom Nichteigentümer abgeschlossenes Rechtsgeschäft handelt.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020016.X02Im RIS seit
27.06.2001