RS Vfgh 1999/2/23 B1820/98, B2233/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels; Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung als aussichtslos; Einstellung eines weiteren Verfahrens aufgrund eines als Zurückziehung der Beschwerde gedeuteten Schriftsatzes

Rechtssatz

Durch die von den Einschreitern genannte Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, Z17798/91, wurde nicht - wie die Einschreiter offenbar vermeinen - die Verfügung der Löschung von der Liste der Rechtsanwaltskammer aufgehoben. Die Beschwerde wurde sohin nicht verbessert im Sinne des Mängelbehebungsauftrages eingebracht.

Zum Vorbringen der Zweiteinschreiterin und zum Schreiben vom 26.12.98 ist anzumerken, daß der Verfassungsgerichtshof aufgrund der von der Einschreiterin verwendeten Bezeichnung "2. Beschwerdeführer", und der Wendung "als gleichzeitige Vertretung des unter Pkt. 1. angeführten Beschwerdeführers", sowie aufgrund des Vorbringens und des gleichzeitigen Anschlusses des Bescheides der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30.04.85 den Schriftsatz der Zweiteinschreiterin nur als Beschwerde werten konnte. Die Einschreiterin brachte mit Schreiben vom 26.12.98 ihren Willen zum Ausdruck, keine Beschwerde erheben zu wollen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines Antrages, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1820.1998

Dokumentnummer

JFR_10009777_98B01820_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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