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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels; Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung als aussichtslos; Einstellung eines weiteren Verfahrens aufgrund eines als Zurückziehung der Beschwerde gedeuteten SchriftsatzesRechtssatz
Durch die von den Einschreitern genannte Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte, Z17798/91, wurde nicht - wie die Einschreiter offenbar vermeinen - die Verfügung der Löschung von der Liste der Rechtsanwaltskammer aufgehoben. Die Beschwerde wurde sohin nicht verbessert im Sinne des Mängelbehebungsauftrages eingebracht.
Zum Vorbringen der Zweiteinschreiterin und zum Schreiben vom 26.12.98 ist anzumerken, daß der Verfassungsgerichtshof aufgrund der von der Einschreiterin verwendeten Bezeichnung "2. Beschwerdeführer", und der Wendung "als gleichzeitige Vertretung des unter Pkt. 1. angeführten Beschwerdeführers", sowie aufgrund des Vorbringens und des gleichzeitigen Anschlusses des Bescheides der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30.04.85 den Schriftsatz der Zweiteinschreiterin nur als Beschwerde werten konnte. Die Einschreiterin brachte mit Schreiben vom 26.12.98 ihren Willen zum Ausdruck, keine Beschwerde erheben zu wollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines Antrages, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1820.1998Dokumentnummer
JFR_10009777_98B01820_01