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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §36;Rechtssatz
Dem Forderungsnachlass liegt keine Sanierungsabsicht des Gläubigers zugrunde, wenn der Nachlass erst nach Auflösung der Geschäftsverbindung im Zuge eines Zivilprozesses, in welchem der Schuldner (der Abgabepflichtige) Einwendungen erhoben hatte, vereinbart wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140120.X07Im RIS seit
21.02.2002