RS Vwgh 1999/4/20 99/14/0012

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Veröffentlicht am 20.04.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Japan 1963 Art19 Abs2;
EStG 1988;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: SWI 1999, S 388 - S 392; SWI 1999, S 469 - S 471;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass der Zweck von Doppelbesteuerungsabkommen in der Vermeidung der Doppelbesteuerung gelegen ist. Es liegt aber in der Hand der Abkommensparteien, bis zu welchem Ausmaß sie dieses Ziel verwirklichen wollen. Der VwGH sieht sich sohin nicht veranlasst, von seiner auch dem E vom 15.4.1997, 93/14/0135, zugrundeliegenden Ansicht abzugehen, wonach die Anrechnung den Betrag der österreichischen Steuer nicht übersteigen kann, der sich für jenes Veranlagungsjahr ergibt, in welchem die ausländischen Einkünfte im Rahmen des Einkommens zu erfassen sind.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140012.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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