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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DBAbk Japan 1963 Art19 Abs2;Beachte
Besprechung in: SWI 1999, S 388 - S 392; SWI 1999, S 469 - S 471;Rechtssatz
Es trifft zu, dass der Zweck von Doppelbesteuerungsabkommen in der Vermeidung der Doppelbesteuerung gelegen ist. Es liegt aber in der Hand der Abkommensparteien, bis zu welchem Ausmaß sie dieses Ziel verwirklichen wollen. Der VwGH sieht sich sohin nicht veranlasst, von seiner auch dem E vom 15.4.1997, 93/14/0135, zugrundeliegenden Ansicht abzugehen, wonach die Anrechnung den Betrag der österreichischen Steuer nicht übersteigen kann, der sich für jenes Veranlagungsjahr ergibt, in welchem die ausländischen Einkünfte im Rahmen des Einkommens zu erfassen sind.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140012.X03Im RIS seit
21.02.2002