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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Wecker handelt es sich um einen Gegenstand, der im Allgemeinen und losgelöst vom Einzelfall der Privatsphäre zugerechnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140072.X01Im RIS seit
20.11.2000