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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Feststellungsantrages betreffend ein Refoulement-Verbot hinsichtlich Mazedoniens; nur auf die Vergangenheit bezogene Feststellung der Asylbehörde betreffend die Verfolgungssicherheit des Beschwerdeführers in Ungarn aufgrund der alten Rechtslage kein Zurückweisungsgrund iSd FremdenGRechtssatz
Auf Grund der Rechtslage vor dem 01.01.98 war von der Asylbehörde nur zu prüfen, ob ein Fremder bereits in Österreich oder in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, einen Asylantrag gestellt hatte und ob dieser Antrag abgewiesen worden war. Dieser damaligen Rechtslage entsprechend hatte hier die Asylbehörde in ihrem den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffenden Bescheid, der die Grundlage der Zurückweisung des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers bildete, auch nur festgestellt, daß der Beschwerdeführer (u.a.) in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Weder hatte also die Asylbehörde in diesem Bescheid darüber zu entscheiden, ob für den Asylwerber in Ungarn Schutz vor Verfolgung besteht noch hat sie tatsächlich eine solche Feststellung getroffen. Ihre Aussage bezog sich allein auf die Vergangenheit.
(siehe auch E v 07.06.99, B1815/98 mit bloßem Verweis auf B349/98 und B355/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B349.1998Dokumentnummer
JFR_10009776_98B00349_2_01