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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Mantelzessionsvertrag zum Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung bereits abgeschlossen war und die Bank mangels anderer Sicherheiten auch nicht bereit gewesen wäre, einer Änderung dieses Vertrages zuzustimmen, alleine, schließt das Verschulden des Geschäftsführers nicht aus. (Hier: Der Geschäftsführer hat nicht dargetan, dass bzw welche Maßnahmen er gesetzt hat, um allenfalls im Zusammenwirken mit den Gesellschaftern sicherzustellen, dass trotz bestehender Mantelzession alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140147.X03Im RIS seit
20.11.2000