RS Vwgh 1999/4/20 98/14/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36 impl;
EStG 1988 §36;
GewStG §11 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/15 95/15/0152 1 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Anwendung der Begünstigungsbestimmungen des § 36 EStG 1972 bzw § 11 Abs 3 GewStG setzt voraus, daß es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlaß von Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (Hinweis E 23.1.1997, 93/15/0043, E 24.5.1993, 92/15/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140120.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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