RS Vwgh 1999/4/20 97/19/1491

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/03 94/18/0708 2 (hier: für die rechtliche Beurteilung, bereits die einmalige, wenn auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst knapp 11 Monate zurückliegende Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO rechtfertige die Annahme, der - weitere - Aufenthalt des Fremden würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet gefährden, fehlen entsprechende Sachverhaltsermittlungen)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahren für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen das KFG zählt, rechtfertigt das diesen Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten auch dann die Annahme, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde (§ 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993), wenn die Taten bloß anläßlich eines einzigen Vorfalles begangen wurden (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0593).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191491.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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