RS Vwgh 1999/4/20 96/19/2571

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Veröffentlicht am 20.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §8;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2572

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem - eine Beschwerde der Ehegattin gegen die Versagung der Erteilung eines Sichtvermerkes an ihren Mann betreffenden - Beschluss vom 11.10.1988, B 1591/88-3, zum Ausdruck gebracht, ein solcher Bescheid betreffe ausschließlich die Rechte des Fremden, dessen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes abgewiesen wurde, wogegen in der Rechtssphäre Dritter "nur Reflexwirkungen" auftreten können. Damit bringt der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck, dass aus Art 8 MRK für die Parteistellung anderer Personen als des im Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes antragslegitimierten Fremden nichts zu gewinnen ist. Dieser Überlegung hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die Auswirkungen der Verweigerung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angeschlossen (Hinweis E 7.11.1997, 96/19/1331). Der Fall der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (im vorliegenden Fall an den Vater der Beschwerdeführer) kann in seinen Auswirkungen nicht anders beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996192571.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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