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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs10;Rechtssatz
Die Regelungen der § 12 Abs 10 ff UStG 1994 beziehen sich, wie sich dies schon aus ihrem Wortlaut ergibt, grundsätzlich auf die Änderung der Verhältnisse bei demselben Unternehmer; ihr Anwendungsbereich wird nur auf die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge ausgedehnt werden können (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz 201). Diese unternehmerbezogene Betrachtung entspricht auch dem Zweck der Regelung: Für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob die an den Unternehmer für sein Unternehmen erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit so genannten "unecht befreiten" Umsätzen dieses Unternehmens stehen (§ 12 Abs 3 UStG 1994). Für den Fall, dass das zunächst gegebene Verhältnis zwischen Vorumsatz und vom Unternehmer auszuführendem Umsatz nachträglich eine Änderung erfährt, soll eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgen. Schon daraus ergibt sich, dass die Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen vom Gesellschafter an die Gesellschaft - diese stellt ein eigenständiges Umsatzsteuersubjekt dar - nicht zu einem Anwendungsfall der Regelungen des § 12 Abs 10 ff UStG 1994 führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140080.X01Im RIS seit
21.02.2002