RS Vwgh 1999/4/20 97/19/0756

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ZustG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/17 95/19/0899 1 (hier wäre zu klären gewesen, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Berufungswerberin erfolgt ist)

Stammrechtssatz

Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor und hegt die Berufungsbehörde dessenungeachtet die Vermutung, eine solche sei tatsächlich erfolgt, so ist sie verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluß ableiten läßt, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden. Allein aus dem Umstand, daß die Partei gegen die als Bescheid intendierte Erledigung Berufung erhob, kann nicht der Schluß gezogen werden, diese Erledigung sei ihr auch zugestellt worden.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190756.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten