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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/17 95/19/0899 1 (hier wäre zu klären gewesen, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Berufungswerberin erfolgt ist)Stammrechtssatz
Geht aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor und hegt die Berufungsbehörde dessenungeachtet die Vermutung, eine solche sei tatsächlich erfolgt, so ist sie verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluß ableiten läßt, der erstinstanzliche Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden. Allein aus dem Umstand, daß die Partei gegen die als Bescheid intendierte Erledigung Berufung erhob, kann nicht der Schluß gezogen werden, diese Erledigung sei ihr auch zugestellt worden.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190756.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010