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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
§ 44 KO normiert eine Regelung nur dahin, dass das dingliche und persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen ist, wenn sich in der Konkursmasse Sachen befinden, die dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teil nicht gehören. Daraus ergibt sich nicht, dass Leasinggeber hinsichtlich der Leasingraten und Vermieter hinsichtlich der Mieten im Konkursfall bevorzugt zu behandeln wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140147.X04Im RIS seit
20.11.2000