RS Vwgh 1999/4/20 94/14/0149

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Veröffentlicht am 20.04.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1988 §22 Z1 lita;
EStG 1988 §22 Z3;

Rechtssatz

Entscheidend für die Qualifikation von Einkünften als solche aus selbständiger Arbeit aus dem Betrieb einer Fahrschule ist grundsätzlich die unterrichtende Tätigkeit und die diesbezüglich leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit (Hinweis E 21.6.1994, 94/14/0026, 0027). Wird die Fahrschule in Form einer Mitunternehmerschaft geführt, so ist überdies erforderlich, dass jeder der Mitunternehmer in dieser Form tätig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140149.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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