Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Entscheidend für die Qualifikation von Einkünften als solche aus selbständiger Arbeit aus dem Betrieb einer Fahrschule ist grundsätzlich die unterrichtende Tätigkeit und die diesbezüglich leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit (Hinweis E 21.6.1994, 94/14/0026, 0027). Wird die Fahrschule in Form einer Mitunternehmerschaft geführt, so ist überdies erforderlich, dass jeder der Mitunternehmer in dieser Form tätig wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140149.X01Im RIS seit
11.07.2001