Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §36;Rechtssatz
Selbst bei Forderungsverzicht nur eines Gläubigers kann ein Sanierungsgewinn vorliegen, wenn der Schulderlass in seiner Wirkung einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme gleichkommt, also entsprechend dem Wesen und der Zielsetzung einer solchen Sanierungsmaßnahme objektiv geeignet erscheint, die Sanierung des Unternehmens tatsächlich herbeizuführen (Hinweis E 15.5.1997, 95/15/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140120.X03Im RIS seit
21.02.2002