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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Japan 1963 Art19 Abs2;Beachte
Besprechung in: SWI 1999, S 388 - S 392; SWI 1999, S 469 - S 471;Rechtssatz
Art 19 Abs 2 DBAbk Japan 1963 regelt ausdrücklich den Fall, bei welchem die japanischen Einkünfte höher sind als das in Österreich zu erfassende Gesamteinkommen. In diesem Fall will das Abkommen die Anrechnung auf den Betrag der gesamten österreichischen Steuer des betreffenden Jahres beschränken. Wenn das Einkommen niedriger ist als die japanischen Einkünfte, wäre es für die Anrechnung von Bedeutung, ob dieser Umstand auf vortragsfähige oder auf nicht vortragsfähige Verluste zurückzuführen ist, oder ob dieser Umstand allenfalls aus anderen einkommensmindernden Posten (beispielsweise Renten iSd § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988) resultiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140012.X02Im RIS seit
21.02.2002