RS Vwgh 1999/4/20 99/14/0012

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Veröffentlicht am 20.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk Japan 1963 Art19 Abs2;
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §18 Abs6;

Beachte

Besprechung in: SWI 1999, S 388 - S 392; SWI 1999, S 469 - S 471;

Rechtssatz

Art 19 Abs 2 DBAbk Japan 1963 regelt ausdrücklich den Fall, bei welchem die japanischen Einkünfte höher sind als das in Österreich zu erfassende Gesamteinkommen. In diesem Fall will das Abkommen die Anrechnung auf den Betrag der gesamten österreichischen Steuer des betreffenden Jahres beschränken. Wenn das Einkommen niedriger ist als die japanischen Einkünfte, wäre es für die Anrechnung von Bedeutung, ob dieser Umstand auf vortragsfähige oder auf nicht vortragsfähige Verluste zurückzuführen ist, oder ob dieser Umstand allenfalls aus anderen einkommensmindernden Posten (beispielsweise Renten iSd § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988) resultiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140012.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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