RS Vwgh 1999/4/20 94/14/0072

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Veröffentlicht am 20.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Nicht der Mieter eines Gebäudes, der sich verpflichtet, auf seine Kosten Großreparaturen durchführen zu lassen und dafür für 10 Jahre keinen Mietzins bezahlt (bzw bei einer vorzeitigen Kündigung den anteiligen Mietzins zurück bekommt), sondern der Vermieter trägt den Sanierungsaufwand hinsichtlich des Gebäudes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140072.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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