RS Vwgh 1999/4/21 99/03/0008

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §26 Abs1;

Rechtssatz

Aus der beispielhaften Umschreibung des Tatbestandelements "Gefahr im Verzuge" in § 26 Abs 1 StVO ist abzuleiten, dass dieses dann vorliegt, wenn die Hilfeleistung oder der Einsatz, zu deren Zweck die jeweilige Fahrt unternommen wird, besonders dringlich sind, um der Gefährdung von Menschen oder im erheblichen Umfang von Sachen vorzubeugen oder eine solche zu verringern, und der Zweck der Fahrt ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl 1283 BlgNR 11. GP 2, wonach die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn auf ein Minimum begrenzt bleiben soll). Angesichts einer ärztlichen Bestätigung, wonach die Verwendung des Blaulichtes bei dem im Beschwerdefall durchgeführten Transport einer Gewebeprobe zu einer "Schnellschnittuntersuchung", während "der Patient im narkotischen Zustand im Operationssaal verweilt und die weitere Vorgangsweise vom Untersuchungsergebnis abhängt, welches telefonisch durchgegeben wird", angebracht wäre, würde es auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Lenkers des Ambulanzfahrzeuges bedeuten, wenn er noch in jedem Einzelfall gesonderte Erkundigungen über die Dringlichkeit der Fahrt einziehen müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030008.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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