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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im Vorbringen des Besch im Antrag auf Wiederaufnahme eines wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens, er habe vor der Atemluftuntersuchung einen großen Schluck eines Sirups mit einem ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesenen Alkoholgehalt von 30 vH eingenommen, kann - und zwar in Ansehung des dem Besch nicht bekannt gewesenen Alkoholgehaltes des Sirups - die Behauptung einer neu hervorgekommenen Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG erblickt werden.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030097.X03Im RIS seit
20.11.2000