RS Vfgh 1999/2/25 V89/97

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/07 Förderungen

Norm

B-VG Art17
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
LandwirtschaftsG 1992 §2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Verordnungsqualität der angefochtenen Sonderrichtlinie für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL); Qualifikation der die Gewährung von Förderungen regelnden Sonderrichtlinie als ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnender Rechtsakt

Rechtssatz

Da die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, ist auch davon auszugehen, daß die die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen regelnde Sonderrichtlinie ÖPUL ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnender Rechtsakt ist (vgl die Verfassungsbestimmung des §2 Abs5 LandwirtschaftsG 1992). Auch läßt der Inhalt der Sonderrichtlinie ÖPUL in seiner Gesamtheit erkennen, daß die Richtlinie für die einzelnen Förderungswerber oder Förderungsnehmer keine unmittelbare Wirkung hat, sondern Wirkung erst über die mit den Förderungswerbern abzuschließenden Förderungsverträge entfaltet, ähnlich allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§2 Abs3 LandwirtschaftsG 1992 gebietet nicht die Qualifikation der Sonderrichtlinie ÖPUL als Verordnung, weil §2 Abs3 LandwirtschaftsG 1992 die Rechtsform, in der die "näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen" zu erlassen sind, nicht determiniert.

Schließlich gebietet auch die Verfassung, die Sonderrichtlinie ÖPUL nicht als Verordnung zu qualifizieren. Mangels Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung hat der Bundesgesetzgeber das LandwirtschaftsG 1992 auf Art17 B-VG gestützt. Selbstbindungsgesetze dürfen keine subjektiven Rechte einräumen (VfSlg 13973/1994) und mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug ermächtigen. Im Zweifel ist somit eine aufgrund eines Selbstbindungsgesetzes ergangene Enunziation eines Bundesministers - wie hier die Sonderrichtlinie ÖPUL - verfassungskonform nicht als Verordnung, eine gesetzliche Ermächtigung zur Richtlinienerlassung nicht als Verordnungsermächtigung zu deuten.

Entscheidungstexte

  • V 89/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1999 V 89/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Landwirtschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V89.1997

Dokumentnummer

JFR_10009775_97V00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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