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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0448 E 21. April 1999 98/12/0449 E 21. April 1999 98/12/0518 E 21. April 1999 98/12/0519 E 21. April 1999 99/12/0002 E 21. April 1999Rechtssatz
Die Dienstbefreiung nach § 33 Abs 1 bis 3 GdBG Innsbruck idF 1998/20 ist auf Antrag des Beamten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu gewähren. Der Ausdruck GEWÄHREN stellt auf eine Willensentscheidung des Dienstgebers (vertreten durch die zuständige Dienstbehörde) ab, die - lege non distinguente - in Bescheidform zu erfolgen hat. Das Gesetz räumt dem Beamten damit einen Rechtsanspruch (ein subjektives Recht) im Sinne des § 8 AVG ein, über den (das) die Behörde nach Durchführung eines dienstbehördlichen Verfahrens, in dem sie unter Mitwirkung des Beamten das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 33 Abs 1 bis 3 GdBG Innsbruck idF 1998/20 zu prüfen hat, bescheidförmig abzusprechen hat. Ein subjektives Recht auf Dienstbefreiung nach § 33 Abs 1 bis 3 GdBG Innsbruck idF 1998/20 entsteht erst mit Erlassung eines Bescheides, mit dem diese Dienstbefreiung für einen bestimmten Zeitraum bzw in einem bestimmten zeitlichen Umfang ausgesprochen wurde. Seinem Inhalt nach handelt es sich um einen Rechtsgestaltungsbescheid (rechtsbegründenden Verwaltungsakt).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120517.X01Im RIS seit
11.07.2001