RS Vfgh 1999/2/25 G212/98, V90/98

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Stmk JagdabgabeG §3 Abs3

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der pauschalierenden Regelung über die Errechnung des Jagdwertes bei nicht verpachteten Jagden im Stmk JagdabgabeG; Anknüpfung an den Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk erzielten Jahrespachtschillinge nicht unsachlich; kein Mißverhältnis zwischen Verwaltungsvereinfachung und Belastung für die Abgabepflichtigen

Rechtssatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des §3 Abs3 Stmk JagdabgabeG, LGBl 317/1964 idF LGBl 61/1996.

Zwar sind die landschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere die Lage und die Beschaffenheit von Grundstücken - die den in einem Jagdgebiet anzutreffenden Wildbestand maßgeblich beeinflussen - im Land Steiermark auch innerhalb ein und desselben Bezirkes teilweise nicht vollkommen homogen.

Allerdings wird der Jagdabgabe für die nicht verpachteten Eigenjagden der durchschnittliche - nach dem Pachtzins bestimmte - Jagdwert der verpachteten Jagden des politischen Bezirks zugrundegelegt, so daß die Unterschiede der in einem politischen Bezirk vorkommenden Jagdgebiete ausgeglichen werden. Die Heranziehung eines Durchschnittswertes führt zwar notwendigerweise dazu, daß die Belastung einer nicht verpachteten Jagd von der einer verpachteten, gleichartigen Jagd nach oben oder unten abweichen kann. Dabei handelt es sich aber um das (zwangsläufig hinzunehmende) Ergebnis einer - verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässigen - Durchschnittsbetrachtung.

Keine übermäßige Abgabenhöhe. Sachliche Rechtfertigung auch aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen in Anbetracht der hohen Anzahl der in der Steiermark bestehenden, nicht verpachteten Jagden.

Ein unter verfassungsrechtlichem Maßstab aufzugreifendes Mißverhältnis zwischen der erzielten Verwaltungsvereinfachung und der dadurch entstehenden (relativ geringen) Belastung für die Abgabepflichtigen besteht nicht.

Keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung von Jagdwerten, LGBl. 35/1997.

(Anlaßfall B611/98, B v 03.03.99, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • G 212/98,V 90/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.1999 G 212/98,V 90/98

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdabgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G212.1998

Dokumentnummer

JFR_10009775_98G00212_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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