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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGSt §42 Abs2;Rechtssatz
Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG kommt nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht, die eine gesetzliche Untergrenze haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030353.X04Im RIS seit
23.03.2001