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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
F-VG 1948 §4Leitsatz
Kein Verstoß von Bestimmungen des Tir SozialhilfeG über die Aufteilung der Kosten der Sozialhilfe zwischen Land und Gemeinden gegen das F-VG; keine unverhältnismäßige Belastung der beschwerdeführenden StadtgemeindeRechtssatz
Das in §13 Tir SozialhilfeG, LGBl. 105/1973 idF LGBl. 11/1996, festgelegte System, welches die Kostentragung einerseits zwischen Land und Gemeinden (in einem Verhältnis von 40:60) vorsieht, andererseits den finanziellen Ausgleich des die Gemeinden treffenden Kostenbeitrages unter diesen nicht landesweit vornimmt, sondern nach dem Verursacherprinzip auf die politischen Bezirke begrenzt, ist nicht unsachlich oder außerhalb des dem (Landes)Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes angesiedelt (vgl. in diesem Sinn zu §13 Abs4 Tir SozialhilfeG in seiner Stammfassung bereits VfSlg. 9520/1982).
Der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, die Stadtgemeinde Innsbruck als Sonderfall zu behandeln. Innerhalb der zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen des §4 F-VG 1948 bestand keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Ausgleich über die Grenzen der politischen Bezirke im allgemeinen oder jene des politischen Bezirkes Innsbruck im besonderen hinaus vorzusehen.
Eine exzessive Belastung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde kann im Fehlen eines (landesweiten) Sozialhilfeausgleichs allein nicht erblickt werden.
Schlagworte
Sozialhilfe, Finanzverfassung, Finanzausgleich, KostentragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1452.1997Dokumentnummer
JFR_10009774_97B01452_01