Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der OBDK betreffend Verweigerung der Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte als offenbar aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 13. Dezember 2004, Zl. Bkv 7/04, mit dem der Berufung betreffend den Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer keine Folge gegeben wurde.
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Bescheides und das Vorbringen des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Kollegialbehörde, Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B283.2005Dokumentnummer
JFT_09949684_05B00283_00