TE Vfgh Beschluss 2005/3/16 B283/05

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der OBDK betreffend Verweigerung der Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 13. Dezember 2004, Zl. Bkv 7/04, mit dem der Berufung betreffend den Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer keine Folge gegeben wurde.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Bescheides und das Vorbringen des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Kollegialbehörde, Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B283.2005

Dokumentnummer

JFT_09949684_05B00283_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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