RS Vwgh 1999/4/21 98/03/0368

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0118

Rechtssatz

Für die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz Z 1 StVO seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur, dass er verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Ohne Belang ist es, auf welche Ursachen die Symptome (zB gerötete Augenbindehäute), die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, tatsächlich zurückzuführen sind (Hinweis E 14. 7. 1993, 92/03/0080).

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030368.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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