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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0118Rechtssatz
Für die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz Z 1 StVO seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur, dass er verdächtig ist, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Ohne Belang ist es, auf welche Ursachen die Symptome (zB gerötete Augenbindehäute), die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, tatsächlich zurückzuführen sind (Hinweis E 14. 7. 1993, 92/03/0080).
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998030368.X01Im RIS seit
12.06.2001