RS Vwgh 1999/4/21 94/12/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/08 86/12/0283 1

Stammrechtssatz

Eine anspruchsbegründende Anordnung muß das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten. Eine solche Anordnung liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, daß die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht (Hinweis E 26.6.1975, 450/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120110.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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