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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Rückwidmung in Grünland mangels Antragslegitimation; Zumutbarkeit der Antragstellung auf Bauplatzerklärung für die Bebauung des Grundstücks des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Prüfung der Verordnung der Gemeinde Strobl vom 05.07.96 insoweit, als für das Grundstück 199/1 EZ. 396 die Rückwidmung in Grünland erfolgte.
Es kann zwar vom Antragsteller nicht erwartet werden, daß er allein zum Zweck der Anfechtung des Flächenwidmungsplanes die für ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen anfertigen läßt.
Dem Antragsteller ist es jedoch zumutbar, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung seines Grundstückes einzubringen, weil die vorzulegenden Unterlagen wesentlich leichter beschafft werden können, als jene, die im förmlichen Baubewilligungsverfahren gemäß §4 des Sbg BaupolizeiG, LGBl. 40/1997, vorzulegen sind.
Dem Antragsteller steht es frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Bauplatzbewilligung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §14 Abs1 lita Sbg BebauungsgrundlagenG präjudiziell ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V82.1998Dokumentnummer
JFR_10009774_98V00082_01