RS Vfgh 1999/2/26 V82/98 - V83/98, V95/98

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Sbg BebauungsgrundlagenG §12, §13, §14

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Rückwidmung in Grünland mangels Antragslegitimation; Zumutbarkeit der Antragstellung auf Bauplatzerklärung für die Bebauung des Grundstücks des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Prüfung der Verordnung der Gemeinde Strobl vom 05.07.96 insoweit, als für das Grundstück 199/1 EZ. 396 die Rückwidmung in Grünland erfolgte.

Es kann zwar vom Antragsteller nicht erwartet werden, daß er allein zum Zweck der Anfechtung des Flächenwidmungsplanes die für ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen anfertigen läßt.

Dem Antragsteller ist es jedoch zumutbar, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung seines Grundstückes einzubringen, weil die vorzulegenden Unterlagen wesentlich leichter beschafft werden können, als jene, die im förmlichen Baubewilligungsverfahren gemäß §4 des Sbg BaupolizeiG, LGBl. 40/1997, vorzulegen sind.

Dem Antragsteller steht es frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Bauplatzbewilligung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §14 Abs1 lita Sbg BebauungsgrundlagenG präjudiziell ist.

(siehe auch B v 10.03.99, V83/98, B v 10.03.99, V95/98).

Entscheidungstexte

  • V 82/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1999 V 82/98
  • V 83/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.1999 V 83/98
  • V 95/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.1999 V 95/98

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V82.1998

Dokumentnummer

JFR_10009774_98V00082_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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