RS Vwgh 1999/4/21 98/12/0517

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0448 E 21. April 1999 98/12/0449 E 21. April 1999 98/12/0518 E 21. April 1999 98/12/0519 E 21. April 1999 99/12/0002 E 21. April 1999

Rechtssatz

Ein Rechtsgestaltungsbescheid kann zwar erst nach seiner Erlassung Wirksamkeit entfalten, da von einem Recht erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn es begründet ist. Dies hat aber noch nicht zur Folge, dass durch den rechtsgestaltenden Verwaltungsakt nicht auch Rechte begründet werden können, deren Auswirkungen sich auf die Vergangenheit erstrecken können. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur nach der Rechtslage im Einzelfall beurteilt werden (Hinweis E 13.5.1976, 2181/74 = VwSlg 9054 A/1976; Hinweis EB E 5.3.1987, 85/12/0159).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120517.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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