Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0448 E 21. April 1999 98/12/0449 E 21. April 1999 98/12/0518 E 21. April 1999 98/12/0519 E 21. April 1999 99/12/0002 E 21. April 1999Rechtssatz
Ein Rechtsgestaltungsbescheid kann zwar erst nach seiner Erlassung Wirksamkeit entfalten, da von einem Recht erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn es begründet ist. Dies hat aber noch nicht zur Folge, dass durch den rechtsgestaltenden Verwaltungsakt nicht auch Rechte begründet werden können, deren Auswirkungen sich auf die Vergangenheit erstrecken können. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur nach der Rechtslage im Einzelfall beurteilt werden (Hinweis E 13.5.1976, 2181/74 = VwSlg 9054 A/1976; Hinweis EB E 5.3.1987, 85/12/0159).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120517.X02Im RIS seit
11.07.2001